Evaluation – License Agreement

1. Präambel

Dominik Link und Gabriel Hilti,
Brückengasse 8/6.4, 1060 Wien, Österreich
(in der Folge „LIZENZGEBER“), bieten ein SaaS-Tool zur kollaborativen Entscheidungsfindung an (in der Folge die „SOFTWARE“). Der LIZENZGEBER möchte Geschäftspartnern (bzw. Mitarbeitern des Geschäftspartners) (in der Folge „TESTER“) die SOFTWARE zum Zwecke der Evaluierung kostenlos zur Verfügung stellen.

Der gegenständliche Zweck der Geschäftsbeziehung ist die Evaluierung der SOFTWARE zum Zwecke der Probe.

Diesem Evaluierung-Lizenzvertrag liegt der Annahme zu Grunde, dass es sich beim TESTER um einen Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG handelt.

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Dies geschieht ohne Diskriminierungsabsicht.

Geschäfts- und Vertragssprache ist Deutsch.

2. Anwendungsbereich

Dieser Evaluierungs-Lizenzvertrag definiert und regelt die Beschaffung, Nutzung und Verwertung der SOFTWARE sowie die damit verbundenen geschäftlichen und administrativen Tätigkeiten, wenn der TESTER die SOFTWARE unentgeltlich zum Zwecke der Evaluierung der Software nutzt. Schließt der TESTER jedoch ein entgeltliches Rechtsgeschäft ab, gilt ein gesonderter SaaS-Vertrag.

3. Nutzungsvoraussetzungen

Der TESTER ist verpflichtet, im Rahmen der Geschäftsbeziehung wahrheitsgemäße, umfassende und korrekte Angaben zu machen und die spezifischen Informationen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Der TESTER hat alle Daten vertraulich zu behandeln (dies gilt insbesondere für Log-in-Daten und Passwörter). Hat der TESTER den Verdacht eines Missbrauchs durch Dritte, so hat er den LIZENZGEBER hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Der TESTER hat alle Handlungen zu unterlassen, die die technische Funktionsfähigkeit der SOFTWARE gefährden oder beeinträchtigen können (einschließlich Cyber-Attacken). Ein solches Verhalten wird strafrechtlich verfolgt.

Der TESTER hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die SOFTWARE vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen. Der TESTER hat seine Mitarbeiter oder arbeitnehmerähnliche Personen darauf hinzuweisen, dass die Erstellung von Kopien über den Umfang dieses Evaluierungs-Lizenzvertrages hinaus nicht gestattet ist.

Der TESTER ist dafür verantwortlich, die notwendige Infrastruktur einzurichten, um den bestimmungsgemäßen Betrieb der SOFTWARE zu gewährleisten. Der LIZENZGEBER ist nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Auskünfte oder Ratschläge zu erteilen.

Es obliegt dem TESTER, die Kompatibilität (also die Interaktionsfähigkeit mit der bestehenden Soft- und Hardwareinfrastruktur des TESTERS) und den Funktionsumfang der SOFTWARE vor deren entgeltlicher Nutzung zu überprüfen.

4. Urheberrecht

Der LIZENZGEBER überlässt dem TESTER die SOFTWARE nicht exklusiv und zeitlich, inhaltlich und räumlich begrenzt für die Zwecke der Geschäftsbeziehung (im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 UrhG "Werknutzungsbewilligung"). Der gegenständliche Zweck der Geschäftsbeziehung ist die Evaluierung der SOFTWARE zum Zwecke der Probe. Das ausschließliche Recht zur Nutzung und Verwertung der SOFTWARE (im Sinne des § 24 Abs 1 Satz 2 UrhG "Werknutzungsrecht") verbleibt in jedem Fall beim LIZENZGEBER.

Sollte im Zuge des Evaluierungs-Prozesses ein gemeinschaftlich geschaffenes Werk (im Sinne des § 11 UrhG) oder ein gemeinschaftliches Arbeitsergebnis entstehen, so ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, davon auszugehen, dass ausschließlich und vollständig der LIZENZGEBER zur kommerziellen Verwertung und Nutzung dieses Werkes bzw Arbeitsergebnisses berechtigt ist.

Dem TESTER ist es gestattet, die SOFTWARE ausschließlich für die vom LIZENZGEBER vorgesehenen Evaluierungs-Zwecke zu nutzen.

Eine Unterlizenzierung oder Weiterlizenzierung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des LIZENZGEBERS zulässig.

Das Recht, die SOFTWARE zu dekompilieren, ist ausgeschlossen.

Kennzeichnungen der SOFTWARE, insbesondere Copyright-Vermerke, Warenzeichen, Seriennummern o.ä. dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

Die Herausgabe des Quellcodes der SOFTWARE ist nicht geschuldet. Ebenso wenig ist ein Benutzerhandbuch geschuldet, noch die Durchführung von Schulungen.

5. Audit-Klausel

Der LIZENZGEBER hat die Möglichkeit, die Einhaltung der lizenzkonformen Nutzung der SOFTWARE zu überprüfen. Unabhängig davon, kann der LIZENZGEBER vom TESTER einen Nachweis verlangen, wonach die SOFTWARE lizenzkonform genutzt wird. Anfragen im Zusammenhang mit der lizenzkonformen Nutzung der SOFTWARE müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Der LIZENZGEBER ist berechtigt, die Einhaltung der rechtskonformen Nutzung der SOFTWARE durch den TESTER jederzeit nach mindestens 14tägiger Ankündigung vor Ort zu überprüfen (Lizenz-Audit). Der LIZENZGEBER kann sich dabei eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts bedienen. Der LIZENZGEBER wird dabei Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie datenschutzrechtliche Interessen des TESTERS bestmöglich respektieren. Das Audit wird unter Schonung der operativen Tätigkeit des TESTERS zu ordentlichen Geschäftszeiten abgehalten. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt jede Partei selbst. Der TESTER ist verpflichtet, dem LIZENZGEBER die für diese Zwecke erforderlichen Information zur Verfügung zu stellen und im Zuge des Lizenz-Audits mit dem LIZENZGEBER zu kooperieren. Widrigenfalls ist der LIZENZGEBER zu einer Zurückbehaltung seiner Leistungen berechtigt. Dies geschieht unbeschadet etwaiger weiterer Rechtsansprüche.

Das Lizenz-Audit kann auch remote durchgeführt werden.

6. Einschränkung der Zurverfügungsstellungspflicht

Da keine kostenpflichtige Version geschuldet ist, ist der LIZENZGEBER in keiner Weise verpflichtet, die SOFTWARE zur Verfügung zu stellen. Der LIZENZGEBER behält sich das Recht vor, die SOFTWARE ohne Vorankündigung einzustellen oder abzuändern.

7. Haftungsbeschränkung und Gewährleistung

Da keine kostenpflichtige Version geschuldet ist, sind sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den LIZENZGEBER in vollem Umfang ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen Schädigung.

Insbesondere gilt wie folgt:

  • TESTER dürfen keine illegalen oder urheberrechtlich geschützten Inhalte hochladen. Der LIZENZGEBER übernimmt für derartige Inhalte keinerlei Haftung. Ebenso übernimmt der LIZENZGEBER keinerlei Haftung wegen Datenverlust, Downtime und wegen Softwarefehlern.

8. Recht zur Änderung der Evaluierungs-Lizenz

Der LIZENZGEBER ist berechtigt, diesen Evaluierungs-Lizenzvertrag jederzeit zu ändern. Der LIZENZGEBER wird den TESTER über solche Änderungen durch Übersendung des geänderten Evaluierungs-Lizenzvertrages an die zuletzt vom TESTER mitgeteilten Kontaktdaten informieren. Der TESTER hat das Recht, den Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der TESTER nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung über die Änderungen, so wird von einer stillschweigenden Zustimmung zum geänderten Evaluierungs-Lizenzvertrag ausgegangen.

9. Datenschutz und Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Die Weitergabe von Daten und Informationen an die jeweiligen erforderlichen Geschäftspartner ist zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Ausmaß erlaubt (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Ansonsten ist der LIZENZGEBER und der TESTER wechselseitig verpflichtet, über die mit dem anderen in Zusammenhang stehenden Umstände und Daten, in deren Kenntnis sie aufgrund der vorliegenden Geschäftsbeziehung gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren und insbesondere das Datengeheimnis einzuhalten. Diese Verpflichtungen zum Daten- und Geschäftsgeheimnis gelten auch über das Vertragsverhältnis hinaus. Der LIZENZGEBER und der TESTER verpflichten sich weiters, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in diesem Sinn zu belehren und anzuweisen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich weiters dazu, wechselseitig offengelegte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angemessen im Sinne des § 26b Abs 1 Z 3 UWG zu schützen.

Eine Verletzung der Geheimhaltungspflichten kann (unter anderem) strafrechtliche und schadenersatzrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der vom LIZENZGEBER programmierte Quellcode ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 26b UWG darstellt.

Der LIZENZGEBER informiert darüber, dass Daten des TESTERS für Werbezwecke aufgrund berechtigter Interessen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) verarbeitet werden können. Der TESTER ist berechtigt, einer Verarbeitung seiner Daten für Werbezwecke zu widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO).

10. Referenzklausel

Der LIZENZGEBER ist berechtigt, den Umstand der Geschäftsbeziehung mit dem TESTER durch eine Referenz auf seiner Homepage oder Geschäftspapieren auszuweisen. Der LIZENZGEBER ist in diesem Zusammenhang berechtigt, das Logo des TESTERS heranzuziehen. Dieses Recht zur Referenznennung geht auch über das Vertragsverhältnis hinaus.

11. Mitwirkung an Evaluierungen

Der TESTER verpflichtet sich, dem LIZENZGEBER zum Zwecke der Evaluierung der SOFTWARE im angemessenen Ausmaß unentgeltlich auf Nachfrage des LIZENZGEBERS Auskunft über die Benutzerfreundlichkeit und Leistungsfähigkeit der SOFTWARE zu geben und gegebenenfalls etwaige Verbesserungsvorschläge mitzuteilen.

Sicherheitsrelevante Bugs oder kritische Fehler müssen vom TESTER aktiv gegenüber dem LIZENZGEBER gemeldet werden.

12. Dauer des Evaluierungs-Lizenzvertrages

Die vertragliche Vereinbarung mit dem TESTER wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann jederzeit von beiden Parteien gekündigt werden, ohne dass es hierfür einer Begründung bedarf.

13. Sperrung des Zugangs zur SOFTWARE

Sofern der LIZENZGEBER berechtigten Grund zur Annahme hat, dass der TESTER, oder einer seiner Nutzer, die SOFTWARE auf rechtswidrige Art und Weise verwendet, ist der LIZENZGEBER berechtigt, den Zugang zur SOFTWARE unverzüglich, und ohne vorherige Ankündigung, zu sperren. Die Möglichkeit weiterer Rechtsbehelfe bleibt dadurch unbenommen.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Diesem Vertragsverhältnis liegt österreichisches Recht zugrunde und gilt dieses als vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sowie von Verweisungsnormen ist ausgeschlossen.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien (6. Bezirk), Österreich.

15. Sonstiges

Falls ein Teil dieses Evaluierungs-Lizenzvertrages unwirksam sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bedingung soll durch eine solche wirksame Bedingung ersetzt werden, die dem aus der Vereinbarung erkennbaren Willen beider Vertragsparteien wirtschaftlich möglichst nahekommt.

Abänderungen dieses Evaluierungs-Lizenzvertrages sowie Ergänzungen zu diesen sind, unbeschadet der Regelung im Sinne des Punktes 8, nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und gezeichnet sind.

Der LIZENZGEBER empfiehlt dem TESTER diesen Lizenzvertrag dauerhaft zu speichern.

(Juni 2025)

Urheber: Rechtsanwalt Dr. Tobias Tretzmüller, LL.M., www.digital-recht.at.
Eine Kopie dieses Evaluierungs-Lizenzvertrages, oder auch nur Teile davon, bedarf der Zustimmung des Urhebers. Ein Nutzungsvorbehalt gemäß § 42h Abs 6 UrhG wird ausdrücklich ausgesprochen.
Dr. Tretzmüller LL.M (IT-LAW) – Interdimensionale IT-Rechtskanzlei